Der Verein führt den Namen
Bürgerverein Kirchhundem e.V.
Er hat seinen Sitz in Kirchhundem.
Sein Aufgabengebiet erstreckt sich auf die Orte Kirchhundem, Herrntrop und Flape sowie deren Umgebung.
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Dritten Abschnittes der AO 1977 §§ 51 ff.
Folgende Aufgaben werden festgelegt:
Alles in allem will der Verein durch seine Tätigkeit beitragen zur allgemeinen Verschönerung des Ortsbildes, zur Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, zur Erschließung der heimatlichen Schönheiten von Bauten und Kulturstätten, zur Pflege des Geisteslebens und des gegenseitigen Verständnisses der Völker, ihrer Sitten und Gebräuche. Er will seinen Beitrag leisten zur allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege, zur Erhaltung der Arbeitskraft und zur Jugendarbeit, um dadurch das Zusammenleben der Menschen in der Gemeinschaft zu fördern.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein darf auch durch eine spätere Satzungsänderung nicht in einen wirtschaftlichen Verein umgewandelt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Die satzungsmäßigen Zwecke werden durch den Verein unmittelbar und selbst verwirklicht.
Unbeschadet der Selbstlosigkeit und Unmittelbarkeit seiner Tätigkeit (§ 6) ist der Verein bestrebt, die Erledigung seiner Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den anderen Ortsvereinen durchzuführen; er wird den Kontakt zu anderen Vereinen pflegen.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende mit halbjähriger
Kündigungsfrist erfolgen.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch an
das Vereinsvermögen, insbesondere nicht auf Rückerstattung ihrer eingezahlten Kapitalanteile. Sie
erhalten auch keinen Gegenwert für die von ihnen geleisteten Sacheinlagen.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinssatzung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen (§ 55 1.3 AO).
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Beirat,
c) der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus mindestens 2, höchstens 4 Personen.
Er leitet den Verein und verwaltet das Vereinsvermögen in eigener Verantwortung. Er hat im Innenverhältnis die in
gemeinsamen Sitzungen mit dem Beirat zu bestimmenden Rahmenbedingungen (s. § 14) einzuhalten.
Zwei Mitglieder des Vorstands können rechtsverbindlich für den Verein zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt eine Geschäftsordnung, die im Einvernehmen mit dem Beirat aufzustellen ist.
Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von 3 Jahren vom Beirat gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit ein Mitglied des Vorstandes seines Amtes entheben.
Der Beirat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes vorläufig, bis zur
Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Mitgliederversammlung, von ihren Geschäften zu entheben
und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen.
Scheiden während ihrer Wahlperiode Mitglieder des Vorstandes aus, so hat der Beirat über die Wiederbesetzung des Vorstandsamtes zu befinden. Ist die Zahl der Vorstandsmitglieder auf weniger als zwei abgesunken, so hat der Beirat innerhalb von sechs Wochen eine Beiratssitzung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.
Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die
Geschäftsordnung für den Vorstand.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst
seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültigenabgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
Der Beirat bestimmt in Abstimmung mit dem Vorstand die durchzuführenden Maßnahmen des Vereins.
Er hält Kontakt zu den Mitgliedern und den Bürgern des Aufgabengebietes sowie den anderen Vereinen.
Er überwacht den Vorstand.
Einzelheiten über die Erfüllung der dem Beirat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung
des Beirats. Sie ist vom Beirat nach Anhörung des Vorstandes aufzustellen.
Über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins (s. § 14) beraten Beirat und Vorstand
gemeinsam und beschließen in getrennten Abstimmungen.
Der jeweilige Kirchhundemer Ortsheimatpfleger und der jeweilige Kirchhundemer Ortsvorsteher können
zu den gemeinsamen Sitzungen des Beirats und des Vorstands eingeladen werden. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Gemeinsame Sitzungen führt der Vorsitzende des Beirats oder dessen Stellvertreter.
Beirat und Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats und
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Beirat als auch im Vorstand findet.
Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen.
Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens 12 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Bei der Wahl der Mitglieder des Beirats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über
jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen.
Das Amt eines Beiratsmitgliedes beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die die Wahl
vorgenommen hat und endet am Schluss der Mitgliederversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr
nach der Wahl stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Beiratsmitglied gewählt
wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Beiratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden
ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der
Beiratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl
ist zulässig.
Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Beirat bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den
verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung
sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Beiratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen
erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Beiratsmitglieder.
Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Beirat gewählt werden, wenn sie für
ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
Die Amtszeit des Beiratsvorsitzenden bzw. des Stellvertreters enden mit dem Amt als
Beiratsmitglied. Bei einer erneuten Wahl in den Beirat ist auch eine Neuwahl des
Beiratsvorsitzenden bzw. des Stellvertreters erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden des Beirats
einzuberufen. Die Bekanntmachung erfolgt mit mindestens einwöchiger Frist im Olper Kreisteil der
Westfalenpost und der westfälischen Rundschau. Dabei ist der Ort des Aushangs der Tagesordnung
bekannt zugeben. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsmäßiger Einberufung unabhängig von der
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
Ausschließlich der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss
ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitgliedern erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei dessen Aufhebung sowie bei Fortfall seines bisherigen Zweckes
geht das Vermögen des Vereins auf die politische Gemeinde Kirchhundem über, unter der Bedingung,
dass die übernommenen Vermögensteile i.S. der Satzung des „Bürgerverein Kirchhundem e.V.“ verwendet werden.