Satzung des Bürgervereins Kirchhundem e.V.

§ 1 Name, Sitz und Aufgabengebiet

Der Verein führt den Namen

Bürgerverein Kirchhundem e.V.

Er hat seinen Sitz in Kirchhundem.
Sein Aufgabengebiet erstreckt sich auf die Orte Kirchhundem, Herrntrop und Flape sowie deren Umgebung.

§ 2 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Dritten Abschnittes der AO 1977 §§ 51 ff.

Folgende Aufgaben werden festgelegt:

  1. Schaffung, Pflege und Erhalt der Einrichtungen, die der Erholung und der Gesundheit dienen, insbesondere durch die Schaffung und Erhaltung von Wegen der Errichtung und Unterhaltung von Bänken und Schutzhütten die Markierung von Wanderwegen und deren Aufzeichnung auf Hinweisschildern und Karten Mitarbeit bei der Schaffung und ständigen Verbesserung der der Gesundheit dienenden Sport- und Jugendstätten.
  2. Treffen aller Maßnahmen, die der Verschönerung des Ortsbildes dienen. Der Verein wird seinen Beitrag zum Erhalt und zur Pflege der heimischen Fachwerkhäuser leisten, soweit ihm dies möglich ist.
  3. Pflege und Ausbau des örtlichen als auch des umliegenden Baumbestandes sowie der vorhandenen Grünflächen.
  4. Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftschutzes.
  5. Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege.
  6. Organisation und Durchführung von öffentlichen Wanderungen.

Alles in allem will der Verein durch seine Tätigkeit beitragen zur allgemeinen Verschönerung des Ortsbildes, zur Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, zur Erschließung der heimatlichen Schönheiten von Bauten und Kulturstätten, zur Pflege des Geisteslebens und des gegenseitigen Verständnisses der Völker, ihrer Sitten und Gebräuche. Er will seinen Beitrag leisten zur allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege, zur Erhaltung der Arbeitskraft und zur Jugendarbeit, um dadurch das Zusammenleben der Menschen in der Gemeinschaft zu fördern.

§ 5 Nicht wirtschaftlicher Verein

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein darf auch durch eine spätere Satzungsänderung nicht in einen wirtschaftlichen Verein umgewandelt werden.

§ 6 Selbstlosigkeit und Unmittelbarkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Die satzungsmäßigen Zwecke werden durch den Verein unmittelbar und selbst verwirklicht.

§ 7 Zusammenarbeit

Unbeschadet der Selbstlosigkeit und Unmittelbarkeit seiner Tätigkeit (§ 6) ist der Verein bestrebt, die Erledigung seiner Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den anderen Ortsvereinen durchzuführen; er wird den Kontakt zu anderen Vereinen pflegen.

§ 8 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende mit halbjähriger Kündigungsfrist erfolgen.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen, insbesondere nicht auf Rückerstattung ihrer eingezahlten Kapitalanteile. Sie erhalten auch keinen Gegenwert für die von ihnen geleisteten Sacheinlagen.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinssatzung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen (§ 55 1.3 AO).

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Beirat,
c) der Vorstand.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2, höchstens 4 Personen.

Er leitet den Verein und verwaltet das Vereinsvermögen in eigener Verantwortung. Er hat im Innenverhältnis die in gemeinsamen Sitzungen mit dem Beirat zu bestimmenden Rahmenbedingungen (s. § 14) einzuhalten.

Zwei Mitglieder des Vorstands können rechtsverbindlich für den Verein zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).

Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt eine Geschäftsordnung, die im Einvernehmen mit dem Beirat aufzustellen ist.

§ 11 Wahl des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von 3 Jahren vom Beirat gewählt.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit ein Mitglied des Vorstandes seines Amtes entheben.

Der Beirat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Mitgliederversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen.

§ 12 Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes während der Wahlperiode

Scheiden während ihrer Wahlperiode Mitglieder des Vorstandes aus, so hat der Beirat über die Wiederbesetzung des Vorstandsamtes zu befinden. Ist die Zahl der Vorstandsmitglieder auf weniger als zwei abgesunken, so hat der Beirat innerhalb von sechs Wochen eine Beiratssitzung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.

§ 13 Willensbildung

Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültigenabgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.

§ 14 Aufgaben und Pflichten des Beirats

Der Beirat bestimmt in Abstimmung mit dem Vorstand die durchzuführenden Maßnahmen des Vereins.

Er hält Kontakt zu den Mitgliedern und den Bürgern des Aufgabengebietes sowie den anderen Vereinen.

Er überwacht den Vorstand.

Einzelheiten über die Erfüllung der dem Beirat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Beirats. Sie ist vom Beirat nach Anhörung des Vorstandes aufzustellen.

§ 15 Gemeinsame Sitzungen von Beirat und Vorstand

Über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins (s. § 14) beraten Beirat und Vorstand gemeinsam und beschließen in getrennten Abstimmungen.

Der jeweilige Kirchhundemer Ortsheimatpfleger und der jeweilige Kirchhundemer Ortsvorsteher können zu den gemeinsamen Sitzungen des Beirats und des Vorstands eingeladen werden. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Gemeinsame Sitzungen führt der Vorsitzende des Beirats oder dessen Stellvertreter.

Beirat und Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Beirat als auch im Vorstand findet. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen.

§ 16 Zusammensetzung und Wahl des Beirats

Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens 12 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Bei der Wahl der Mitglieder des Beirats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen.

Das Amt eines Beiratsmitgliedes beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die die Wahl vorgenommen hat und endet am Schluss der Mitgliederversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Beiratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Beiratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Beiratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.

Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Beirat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Beiratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Beiratsmitglieder.

Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Beirat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

§ 17 Konstituierung des Beirats

Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.

Die Amtszeit des Beiratsvorsitzenden bzw. des Stellvertreters enden mit dem Amt als Beiratsmitglied. Bei einer erneuten Wahl in den Beirat ist auch eine Neuwahl des Beiratsvorsitzenden bzw. des Stellvertreters erforderlich.

§ 18 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden des Beirats einzuberufen. Die Bekanntmachung erfolgt mit mindestens einwöchiger Frist im Olper Kreisteil der Westfalenpost und der westfälischen Rundschau. Dabei ist der Ort des Aushangs der Tagesordnung bekannt zugeben. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsmäßiger Einberufung unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.

§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Ausschließlich der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

§ 20 Auflösung / Kapitalbindungsklausel

Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitgliedern erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei dessen Aufhebung sowie bei Fortfall seines bisherigen Zweckes geht das Vermögen des Vereins auf die politische Gemeinde Kirchhundem über, unter der Bedingung, dass die übernommenen Vermögensteile i.S. der Satzung des „Bürgerverein Kirchhundem e.V.“ verwendet werden.